Sicherheit dank des Gefahrgutbeauftragten

GefahrgutOb Straße, Eisenbahn, Luftfracht, Binnenschifffahrt oder Seefahrt, sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gilt somit nicht nur für Transportunternehmen, sondern explizit für alle Unternehmen, die Gefahrgüter verladen und entladen oder verpacken bzw. befüllen. Da Spraydosen, Batterien oder gefährliche Abfälle der GbV unterliegen, sind sehr viele Unternehmen von der Pflicht betroffen, entweder einen Gefahrgutbeauftragten intern zu bestellen oder extern zu beauftragen.

Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gefahrgutbeauftragte dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrguttransporte ordnungsgemäß abgewickelt werden. Neben der Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, der Unterweisung der Mitarbeiter und der Anzeige von Mängeln, steht er dem Unternehmen beratend bei allen Fragen rund um die Gefahrgutbeförderung zur Seite. In seiner Funktion als Berater hat er dabei keine Weisungsbefugnis. Nach § 8 GbV, bis 1. September 2011 Anlage 1 GbV, zählen darüber hinaus zu seinen Pflichten und Aufgaben:

  • Aufzeichnungen führen, welche gemäß GbV fünf Jahre aufbewahrt werden müssen und bei Bedarf den zuständigen Überwachungsbehörden vorgelegt werden
  • Überprüfung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen
  • Überprüfung ausreichender Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens
  • Erstellung von Unfallberichten bei schwereren Unfällen
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (z.B. Schulung der Mitarbeiter, Vorgehen beim Kauf neuer Beförderungsmittel)

Er erstellt auch den Gefahrgutjahresbericht, der mindestens folgende Punkte umfasst:

  • Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen
  • Gesamtmenge der gefährlichen Güter
  • Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern
  • Zur Beurteilung relevante Angaben des Gefahrgutrechts
  • Angabe, ob eine Beförderung mit hohem Gefahrenpotenzial durchgeführt wurde

Auf einem Merkblatt haben wir alle relevanten Informationen zum Gefahrgutbeauftragten noch einmal übersichtlich und kompakt zusammengestellt.

Insgesamt wird klar, dass Qualifizierung und Expertenwissen von Nöten ist, um für maximale Sicherheit beim Gefahrgut zu sorgen. Nur wer einen für den entsprechenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweis hat, darf als Gefahrgutbeauftragter tätig werden. Dieser wird von der Industrie- und Handelskammer nach Absolvierung eines speziellen Grundlehrganges und bestandener Prüfung ausgestellt. Dieser Schulungsnachweis gilt 5 Jahre und kann durch das Bestehen einer Prüfung im letzten Jahr vor Ablauf verlängert werden. Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten können jedoch an einen qualifizierten Dienstleister vergeben werden. Die iga tec gmbh hat in diesem Bereich durch die Beratung von Kunden wie der Technischen Universität München fundiertes Knowhow. Bei Fragen zum Gefahrgutmanagement, freuen wir uns, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen.