Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – was jetzt für Arbeitgeber zu tun ist

Das Bundeskabinett hat am 31.08.2022 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. In Kraft tritt diese am 01. Oktober 2022 und soll bis zum 07. April 2023 gelten.

Corona Mapßnahmen Gefährdungsbeurteilung

neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber jetzt treffen?

Mit der Verordnung müssen Arbeitgeber nach dem Sommer wieder Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz treffen. Es wird jedoch zur Erleichterung vieler Arbeitgeber kaum einheitliche Vorschriften geben. Den Arbeitgeber trifft lediglich eine Prüfpflicht hinsichtlich der Notwendigkeit einiger Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung.

Beurteilt werden müssen folgende Maßnahmen:

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos sich regelmäßig durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktgesetztes ereilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

 

Der Arbeitgeber muss also die Gefährdungen des Infektionsgeschehens regelmäßig beurteilen und daraus individuelle Maßnahmen ableiten.

Die iga tec gmbh unterstützt Sie bei der Beurteilung von Gefährdungen und berät über mögliche Maßnahmen zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos.