Keine einmalige Sache – die Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen) schreibt vor, dass der Arbeitgeber sämtliche Gefährdungen für die Beschäftigten, die in Zusammenhang mit Ihren Tätigkeiten stehen, ermitteln und beurteilen muss.

Eine Gefährdung kann sich ergeben durch:

 

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

 

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Dokument im betrieblichen Arbeitsschutz, dadurch sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden bevor sie zur Gefahr werden.

 

Wann muss ich die Gefährdungsbeurteilung überarbeiten?

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt hier vor, dass der Unternehmer bei folgenden betrieblichen Veränderungen die Gefährdungsbeurteilung anzupassen hat:

  • beim Einrichten neuer Arbeitsplätze / Umgestaltung von Arbeitsplätzen
  • beim Anschaffen neuer Maschinen / Arbeitsgeräte
  • Änderung von Arbeitsvorgängen
  • Änderungen in der Arbeitsorganisation
  • Einsatz neuer (Gefahr-) Stoffe
  • Nach dem Auftreten von Arbeits- / Wege- / oder auch Beinaheunfällen

 

Zusätzlich gibt es von den zuständigen Berufsgenossenschaften hierfür Vorgaben. Demnach sollte eine Gefährdungsbeurteilung spätestens alle 2 – 3 Jahre überarbeitet werden.

 

Die iga tec gmbh unterstützt Arbeitgeber bei der Beurteilung und Dokumentation von Gefährdungen und steht ihnen jederzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend zur Seite.