Das Mutterschutzrecht gewährleistet den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen. Außerdem schützt es Frauen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch ein generelles Kündigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschutzes und vor Einkommenseinbußen während der Beschäftigungsverbote durch finanzielle Leistungen.
Am 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten und hat das Mutterschutzrecht umfassend reformiert. Durch die Reform ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, anlassunabhängig zu agieren – unabhängig davon, ob er weibliche Beschäftigte hat. Dies ist erforderlich, damit die notwendigen Schutzmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden und aus Gründen des Diskriminierungsschutzes.
Jeder Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare“ Gefährdungen für (werdende) Mütter überprüft und in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend berücksichtigt werden. Bestehende Gefährdungsbeurteilungen müssen gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden, falls der Mutterschutz noch nicht berücksichtigt wurde (Stichtag: 01.01.2019).
Pflichten für Arbeitgeber in Bezug auf den betrieblichen Gesundheitsschutz:
- Beachtung des besonderen Schutzbedarfs von Mutter und Kind in der Gefährdungsbeurteilung (anlassunabhängig)
- Mitteilung der Schwangerschaft an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt
- die schwangere oder stillende Frau über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die damit verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren, um diese vor Schäden durch Verhaltensfehler zu schützen
- Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau, Vorrang hat eine möglichst lange Beschäftigung statt Freistellung.
Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem auch Mehrarbeit, Ruhezeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Aushang und Bußgeld. Den kompletten Gesetzestext finden Sie online:
Mutterschutzgesetz (MuSchG)