Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1. Juli 2021

Erfreulicherweise sind die Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei uns rückläufig. Sinkende Inzidenzwerte lassen uns aufatmen. Dadurch ändern sich auch die Corona-Regeln in Unternehmen. Wir informieren Sie hiermit, welche Anpassungen der Gesetzgeber ab 1. Juli 2021 geltend bis 10. September 2021 möglich macht. https://www.bmas.de/neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung

Angebotspflicht zum Homeoffice entfällt

Wichtig für Sie ist die Neuerung, dass die Angebotsverpflichtung des Arbeitgebers zum Homeoffice Ende Juni auslaufen wird. Individuellen Regelungen zu Homeoffice und Präsenz im Unternehmen steht nichts mehr im Wege.

Das Homeoffice bietet eine gute Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Kollegen zu reduzieren. Wie Sie wissen, gilt für das Homeoffice das Arbeitsschutzgesetz mit allem drum und dran von Arbeitszeiten, Pausen, Erreichbarkeit und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung. Natürlich bleibt auch die Sicherstellung der technischen Ausstattung, um effektiv arbeiten zu können.

10 Quadratmeterregel entfällt

Künftig entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
Bedenken Sie die Pausenzeiten, denn in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz weiterhin für jeden Mitarbeiter gewährleistet bleiben.

Weiterhin Angebot von Schnelltests

Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, im Betrieb mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Die Testangebotspflicht kann entfallen für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte

Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken

Der Arbeitgeber muss mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Arbeitsschutzanforderungen bleiben bestehen

Die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen (Gefährdungsbeurteilung, betriebliches Hygienekon-zept, Kontaktreduzierung) gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021. Weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind zu beachten.

Betriebliche Hygienepläne

Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Arbeitsschutzregel und Arbeitsschutzstandard gelten für die Dauer einer epidemischen Lage nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG.

Sollten Sie weitere Informationen zu coronabedingten Aktualisierungen für Ihr Unternehmen benötigen, melden Sie sich einfach bei der iga tec! Wie kennen uns aus!