Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde überarbeitet. Die neue Version tritt ab 01.08.2017 in Kraft. Die Novellierung verpflichtet Gewerbetreibende ihren gewerblichen Abfall neben den Abfallfraktionen Papier / Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, biologisch abbaubare Küchen-, Kantinen-, Garten-, Park- und Marktabfälle, jetzt auch Holz, Textil und pauschal Bioabfall zu trennen.
Die Lagerung ist laut § 3 Abs. 3 GewAbfV genau zu dokumentieren und die Dokumentation auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen. Unter anderem muss diese Dokumentation zum Nachweis Fotos, Mengenübersichten, eine Bilanz und Lagepläne für die Entsorgungsbereiche enthalten. Können Siedlungsabfälle nicht getrennt gelagert werden, beispielsweise bei Platzmangel oder Unwirtschaftlichkeit, ist ausnahmsweise eine gemischte Erfassung gestattet.
In diesem Fall ist der Abfall jedoch verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Die neue Verordnung erweitert außerdem die Regelungen zur Getrennthaltung von Bau- und Abbruchabfällen.
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